Lizenzbedingungen für die Überlassung von ESI[tronic] Software der Robert Bosch GmbH, Postfach 10 60 50, 70049 Stuttgart – nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt –.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Lizenzbedingungen gelten für die Überlassung folgender Softwareprodukte (nachfolgend „Lizenzsoftware“ genannt) an einen Endkunden (nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt):

1.1.1. Update Lizenz Versionen

• Update Standard Lizenz Version: ESI[tronic] Software und Updates werden bereitgestellt

1.1.2. Standard Lizenz Version ohne Update

• Standard Lizenz Version ohne Updates: ESI[tronic] Software wird bereitgestellt es werden keine Updates zur Verfügung gestellt

1.2. Die genaue Bezeichnung der überlassenen Software ergibt sich aus der Bestellung.

2. Überlassung der Softwareprodukte

2.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit Überlassung der Software durch Übersendung des Freischaltcodes

• im Falle der ohne Update Standard Lizenz Version ein dauerhaftes, nicht ausschließliches und nur nach Maßgabe der Regelung in Nr. 2.4 übertragbares Nutzungsrecht,

• im Falle der Update Lizenz Version ein gemäß Nr. 10 dieser Lizenzbedingungen zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, an der in der Bestellung festgelegten und anschließend freigeschalteten Lizenzsoftware ein.

2.2. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Lizenzsoftware für seine eigenen betrieblichen Zwecke entsprechend der Beschreibung in der mitgelieferten Programmdokumentation. Das Nutzungsrecht ist auf die Nutzung auf die in der Bestellung aufgeführte Zahl von lizenzierten Geräten (Rechner oder Bosch Diagnosegerät) mit je einer Zentraleinheit (CPU) beschränkt, wobei die Nutzungsberechtigung an das lizenzierte Gerät und nicht an den Benutzer gebunden ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass manche Hersteller von Kraftfahrzeugen für die Nutzung bestimmter Funktionen der Software eine individuelle Benutzer-Authentifikation zwingend verlangen. Nutzung bedeutet das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung der Datenbestände auf dem Gerät des Lizenznehmers, auf dem die Software installiert ist.

2.3. Ein Erwerb von weitergehenden Rechten an der Lizenzsoftware selbst ist von dem vorstehend eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwaltungsrechte an der Lizenzsoftware vor.

2.4. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die ESI[tronic] Software Standard Lizenz Version ohne Update als Ganzes zusammen mit der Lizenz nach diesen Lizenzbedingungen dauerhaft auf einen nachfolgenden Erwerber zu übertragen, vorausgesetzt der Lizenznehmer behält keine Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation - auch nicht in Teilen - zurück und enthält sich jeder weiteren Nutzung der Software. Der Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich zu versichern, dass er sämtliche bei ihm etwa noch vorhandene Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation gelöscht oder auf anderem Wege unbrauchbar gemacht hat. Die beim Lizenzgeber anfallenden Kosten und Aufwendungen für die Lizenzumschreibung und erneute Freischaltung trägt im Verhältnis zum Lizenzgeber der Lizenznehmer.

2.5. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen, die mit einer Kopie der Original-Kennzeichnung (inklusive des Copyright-Vermerks) kenntlich gemacht werden muss. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlechterung oder Untergang der vom Lizenzgeber ursprünglich überlassenen Kopie der Software zulässig. Der Lizenznehmer unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie diesen Lizenzbedingungen. Im Übrigen ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Lizenzsoftware oder die Programmdokumentation oder Teile davon zu vervielfältigen.

2.6. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software außerhalb seines Geschäftsbetriebs oder für andere als eigene betriebliche Zwecke zu nutzen oder Dritten, die nicht seinem Betrieb angehören, die Nutzung der Software zu ermöglichen oder die Software vorübergehend oder dauerhaft an Dritte zu überlassen. Dritte in diesem Sinne sind mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung auch Zweigniederlassungen des Lizenznehmers oder mit diesem verbundene Unternehmen.

2.7. Der Lizenznehmer ist ohne die Zustimmung des Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern oder sonst umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in eine andere Darstellungsform rückzuübersetzen (dekompilieren), etwaige Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung der Software dienende Merkmale zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder Angaben in der Software und der Programmdokumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Copyright) oder sonstige Schutzrechte des Lizenzgebers zu entfernen. Die Bestimmungen der §§ 69 d Abs. 3 und § 69 e UrhG bleiben unberührt.

3. Lieferung / Installation

3.1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die Lizenzsoftware sowie die Programmdokumentation (Benutzerhandbuch und Installationsanleitung) in elektronischer Form.

3.2. Der Lizenznehmer führt die Installation der Lizenzsoftware selbst durch. Die Mindestsystemanforderungen an die Hardware ergeben sich aus der jeweils aktuellen Verkaufsinformation des Lizenzgebers.

3.3. Nach Eingang der Bestellung und der Hardwarekennung beim Lizenzgeber wird die Lizenzsoftware durch Übersendung eines Freischaltcodes an den Lizenznehmer freigeschaltet.

4. Updates / Lieferanschrift

4.1. Im Fall der Lizenzvariante Update werden die Updates nach ihrem Erscheinen zur Verfügung gestellt.

4.2. Im Fall der Standard Lizenz Version ohne Updates werden keine Updates geliefert.

4.3. Änderungen der Liefer- bzw. Rechnungsanschrift sind dem Lizenzgeber bzw. dessen Vertreter (z.B. der ESI[tronic]-Serviceline) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Lizenzgebühren / Zahlungsbedingungen

5.1. Die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Update Lizenzen ergibt sich aus der Bestellung. Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, besteht die Vergütung in einer erstmals bei Lizenzbeginn und sodann jeweils zu Beginn eines neuen Vertragsjahres im Voraus zu bezahlenden jährlichen Lizenzgebühr, welche die Softwarepflege mit umfasst. Die fristgerechte Zahlung der jährlichen Lizenzgebühr ist Voraussetzung für die Verlängerung der Lizenz und die Erbringung der Pflegeleistungen in dem betreffenden Vertragsjahr. Die Lizenzgebühr wird je Vertragsjahr erhoben.

5.2. Die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Standard Lizenz Version ohne Updates ergibt sich aus der Bestellung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht die Vergütung in einer bei Lizenzbeginn zu entrichtenden Einmal-Lizenzgebühr.

5.3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

5.4. Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar nach Bestellung bzw. im Voraus jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang fällig. Der Rechnungsbetrag wird sodann innerhalb von 14 Tagen per Bankeinzug abgebucht oder ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die fristgerechte Zahlung der jährlichen Lizenzgebühr ist Voraussetzung für die Verlängerung der Lizenz und die Erbringung der Pflegeleistungen in dem betreffenden Vertragsjahr.

5.5. Der Lizenzgeber ist nach billigem Ermessen berechtigt, die zu zahlende  Lizenzgebühr mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres, und erstmals zum Ablauf des ersten Verlängerungszeitraumes, zu erhöhen und zwar zum Ausgleich von gestiegenen Kosten für die Lizenzierung und Beschaffung von Diagnosedaten, Reparatur- und Wartungsinformationen, für die Weiterentwicklung der Lizenzsoftware sowie für die Beschaffung von Energie und IT Infrastruktur, die für den Betrieb der für die Lizenzsoftware notwendigen Server benötigt werden und sonstiger Kostensteigerungen. Sofern die Erhöhung mehr als 10 % gegenüber der zuletzt gezahlten jährlichen Lizenzgebühr beträgt, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsjahres in Textform zu kündigen. Kündigt der Lizenznehmer nicht, wird die Preisanpassung zum Beginn des neuen Vertragsjahres wirksam. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer bei Ankündigung der Anpassung auf diese Konsequenz hinweisen.

5.6. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung teilweise oder ganz in Verzug, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lieferung und die Bereitstellung von Updates bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, wegen dieser durch seinen Zahlungsverzug verursachten verspäteten Lieferung die Lizenzgebühr zu kürzen oder zu mindern.

6. Mängelansprüche

6.1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Lizenzsoftware enthaltenen Fahrzeugdaten. Alle Fahrzeugdaten wurden anhand von Unterlagen des Lizenzgebers, Fahrzeuguntersuchungen oder Hersteller- und Importeurangaben erarbeitet. Bei dem umfangreichen Datenmaterial sind jedoch Änderungen, länderspezifische Varianten, Irrtümer oder Fehler nicht vollständig auszuschließen. Es ist deshalb in jedem Fall vom Lizenznehmer sicherzustellen, dass sowohl die Fahrzeugidentifikation als auch die Ausrüstung des zu reparierenden Fahrzeugs mit den Fahrzeugdaten übereinstimmt.

6.2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr, dass die Lizenzsoftware den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt – insbesondere jede Fahrzeugvariante abdeckt – oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen auf dem gleichen Rechnersystem zusammenarbeitet.

6.3. Gegenstand des Vertrags ist Lizenzsoftware, die grundsätzlich den in der Programmbeschreibung gemachten Angaben entspricht.

6.4. Ein Mangel liegt vor, wenn die Lizenzsoftware die in der Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

6.5 Einige Fahrzeughersteller verlangen vom Lizenznehmer vor Durchführung einer Fahrzeugdiagnose zwecks Authentifikation bestimmte Angaben zur Identität. Ist wegen unterlassener, unrichtiger und/oder unvollständiger Authentifikation eine Fahrzeugdiagnose nicht möglich, ist darin kein Fehler der Lizenzsoftware zu sehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Fahrzeughersteller dem Lizenznehmer den Diagnosezugang zum Fahrzeug verweigert.

6.6 Die Fahrzeugdiagnose unter Verwendung der Lizenzsoftware setzt teilweise eine Verbindung zu Bosch-Servern sowie zu Servern von Fahrzeugherstellern voraus. Der Betrieb von Servern der Fahrzeughersteller liegt außerhalb der Einflusssphäre des Lizenzgebers, herstellerseitige Downtime ist weder eine Schlechtleistung des Lizenzgebers noch ein Mangel an der Lizenzsoftware. Der ordnungsgemäße Betrieb von Bosch-Servern erfordert regelmäßige Wartungsarbeiten, technisch bedingte Ausfälle können im Übrigen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Lizenzgeber strebt eine generelle Serververfügbarkeit von Montag bis Samstag von 6:00 bis 22:00 Uhr an.

6.7. Der Lizenzgeber leistet keine Gewähr für Fehler der Software,

• die durch Anwendungsfehler seitens des Lizenznehmers verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen;

• aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, vom Lizenzgeber nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;

• die darauf beruhen, dass die Software in einer anderen als der vom Lizenzgeber freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wurde oder auf Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller zurückzuführen sind;

• die darauf beruhen, dass die Software vom Lizenznehmer oder Dritten eigenmächtig geändert wurde;

• Die durch eine mangelnde Internetverfügbarkeit beim Lizenznehmer bedingt sind.

6.8. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die Lizenzsoftware frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch den Lizenznehmer entgegenstehen. Im Falle, dass Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt,

• durch geeignete Maßnahmen, die die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder

• die Lizenzsoftware in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Software nicht beeinträchtigt wird.

6.9. Ansprüche des Lizenznehmers wegen Mängeln – einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers beruhen und auch nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen – verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf). Für Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung haftet der Lizenzgeber bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

7. Ergänzende Bestimmungen für Update Lizenzen

7.1. Im Falle des Auftretens von Sachmängeln im Sinne von Nr. 6.5 ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber alle zur Fehleranalyse und Nacherfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und dem Lizenzgeber bzw. den vom Lizenzgeber beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem Gerät des Lizenznehmers, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Nimmt der Lizenzgeber auf Anforderung des Lizenznehmers eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung der Lizenzgeber verpflichtet ist, kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den entstandenen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze des Lizenzgebers in Rechnung stellen.

7.2. Im Falle ordnungsgemäß gerügter Mängel hat der Lizenznehmer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Lizenzgeber zu setzenden Frist. Über die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung/Neuherstellung) entscheidet der Lizenzgeber.

7.3. Soweit der Lizenzgeber die Nacherfüllung gemäß Nr. 7.2 auch im zweiten Versuch nicht gelingt, kann der Lizenznehmer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl Minderung der vereinbarten Miete für die Lizenzsoftware verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung vom Lizenzgeber nicht nur unerheblich ist – den Vertrag fristlos kündigen.

7.4. Die verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

8. Ergänzende Bestimmungen für Standard Lizenz Version ohne Updates

8. 1. Der Lizenznehmer akzeptiert, dass im Fall der Standard Lizenz Version ohne Updates bei Vorliegen eines Mangels eine Fehlerbeseitigung durch Nacherfüllung und/oder eine Lieferung von Updates aus technischen Gründen ausgeschlossen ist.

8.2. Der Lizenznehmer kann bei Vorliegen wesentlicher Mängel ausschließlich Herabsetzung der vereinbarten Vergütung für die Lizenzsoftware verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung vom Lizenzgeber nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.

8.3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lizenzsoftware selbst entstanden sind, wie z.B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, sind ausgeschlossen.

9. Exportkontrolle und Zoll

9.1. Stellt sich vor Lieferung heraus, dass die Erfüllung des Vertrages auf Seiten des Lizenzgebers durch nationale oder internationale (Re-) Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstige Sanktionen, verhindert wird, ist der Lizenzgeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verzögerungen aufgrund von Ausfuhrkontrollen oder Genehmigungsverfahren gelten als unverschuldete Verhinderung der Einhaltung der Lieferfrist, es sei denn, der Lizenzgeber hat diese Verzögerungen zu vertreten. Tritt dieses Hindernis während der Durchführung des Vertrages auf, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Falle der Kündigung gemäß dieser Ziffer 9.1 ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, Schadensersatz oder andere Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung geltend zu machen.

9.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die zu Lieferzwecken für den Export oder Versand der Lizenzsoftware, die im Rahmen des Vertrages zu liefern ist, erforderlich sind und die aus der Sphäre des Lizenznehmers stammen.

9.3. Soweit der Lizenznehmer die vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages zu liefernde Lizenzsoftware an Dritte im In- oder Ausland weitergibt, überträgt oder anderweitig abtritt, hat der Lizenznehmer die anwendbaren zoll- und (re-)exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere Embargos oder sonstige Sanktionen, zu beachten und die hierfür erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen einzuholen.  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 833/2014 ist es dem Lizenznehmer untersagt, die Lizenzsoftware direkt oder indirekt an Personen in Russland und Belarus oder zur Verwendung in Russland und Belarus zu (re-)exportieren, zu übertragen, bereitzustellen oder anderweitig weiterzugeben.

9.4. Die Lizenzsoftware darf weder direkt noch indirekt für die Verbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen, die Entwicklung von Raketentechnologie oder andere militärische Zwecke verwendet werden.

9.5 Sofern in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe bzw. Bereitstellung von Software, Technologie oder sonstiger Daten (z.B. Kartenmaterial) ausschließlich in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download). Diese Klausel 9.5 bezieht sich nicht auf „embedded Software“ (Software, die sich auf einer Hardware befindet).

10. Haftung

10.1. Der Lizenzgeber haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nur wie folgt:

a) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt;

b) für Schäden aus der Nichteinhaltung etwaiger schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang des Vermögensinteresses des Lizenznehmers, das von dem Zweck der Garantie gedeckt und dem Lizenzgeber bei ihrer Abgabe erkennbar war;

c) in den Fällen der Produkthaftung nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes;

d) für Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, begrenzt auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf.

10.2. Der Lizenzgeber haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Lizenzgeber zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

10.3 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 10.1 a) b) und c), ist die Haftung des Lizenzgebers bei einer fahrlässigen, durch den Lizenznehmer nachgewiesenen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht gem. Ziffer 10.1 d) oder eines fahrlässig verursachten Datenverlustes gem. Ziffer 10.2 für alle in dasselbe Vertragsjahr fallenden Schadensereignisse auf die vom Lizenznehmer gezahlte Vergütung pro Kalenderjahr beschränkt.

10.4. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Lizenzgebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

10.5. Soweit nach diesen Lizenzbedingungen die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe des Lizenzgebers und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

11. Dauer der Lizenz bei Update Lizenzen

11.1. Die Lizenz beginnt mit Überlassung des Freischaltcodes. Sollten die vorliegenden Vertragsbedingungen in Form einer Vertragsänderung in ein bestehendes Lizenzvertragsverhältnis übernommen worden sein, gilt als Stichtag für den Beginn eines Vertragsjahres künftig der 1. Januar. Ist eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, endet die Lizenz mit dem Ablauf dieser Vertragslaufzeit, es sei denn, der Lizenznehmer verlängert spätestens acht Wochen vor Ablauf der Laufzeit. Ist keine feste Vertragslaufzeit vereinbart, wird die Lizenz zunächst bis zum Ablauf eines Jahres eingeräumt, welches dem Vertragsabschluss folgt (Mindestlaufzeit). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Lizenz, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird, jeweils um ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), ein Vertragsjahr entspricht dann jeweils einem Kalenderjahr. Während der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums kann die Lizenz von keiner der Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.

11. 2. Im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Nr. 11.1 erlischt das Nutzungsrecht am Ende der Vertragslaufzeit , die Lizenzsoftware schaltet sich automatisch ab. Bei Kündigung einzelner Teile der Lizenzsoftware erlischt das Nutzungsrecht für das gekündigte Teil der Lizenzsoftware am Ende des Jahres.

11.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Lizenz aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer schuldhaft in nicht nur unerheblicher Weise gegen die Bestimmungen in Nr. 2 dieser Lizenzbedingungen verstößt, oder der Lizenznehmer mit Zahlungen trotz Mahnung im Rückstand ist. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Rückerstattung der für die das im Zeitpunkt der Beendigung der Lizenz laufende Vertragslaufzeit gezahlten jährlichen Lizenzgebühr besteht in diesem Fall nicht. Die Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzforderungen durch den Lizenzgeber bleibt vorbehalten.

11.4. Mit Ende der Lizenz erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der überlassenen Software. Er hat die auf seinen Systemen installierten Kopien sowie sämtliche auf separaten Datenträgern befindliche Kopien der Software zu löschen und die überlassene Programmdokumentation zu vernichten. Die vollständige Löschung bzw. Vernichtung ist gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich zu versichern und auf Verlangen des Lizenzgebers in geeigneter Form nachzuweisen.

12. Gerichtsstand / anwendbares Recht

12.1. Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Lizenznehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat.

12.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN Kaufrechtes und sonstige Konventionen über das Recht des Warenverkaufs sind ausgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Die ESI[tronic] Software enthält Open Source Software (OSS), Informationen hierzu befinden sich in ESI[tronic].

13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzbestimmungen - einschließlich dieser Nr. 13.2 - sowie Nebenabreden jeder Art sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

14. Ergänzende Bestimmung

Die vorliegenden "Bekannte Fehler Online" sind Fallbeschreibungen von Fehlfunktionen an Kraftfahrzeugen. Die Fallbeschreibungen wurden anhand aufgetretenen Fehlfunktionen an Kraftfahrzeugen erstellt. Die Fallbeschreibungen sollen lediglich als Hilfestellung für die Diagnose und Behebung von Fehlfunktionen an Kraftfahrzeugen dienen, nicht als verbindliche Vorgehensweise. Bitte überprüfen Sie vor einer Reparatur, ob die vorliegenden Fallbeschreibungen mit Ihrem Fall übereinstimmen. Bosch übernimmt keine Gewähr für die Gültigkeit der Fallbeschreibung bezogen auf den Ihnen vorliegenden Fall.