Lizenzbedingungen
für die Überlassung von ESI[tronic] Software der
Robert Bosch GmbH, Postfach 10 60 50, 70049 Stuttgart – nachfolgend „Lizenzgeber“
genannt –.
1.
Geltungsbereich
1.1 Diese Lizenzbedingungen gelten für die Überlassung
folgender Softwareprodukte (nachfolgend „Lizenzsoftware“ genannt) an einen
Endkunden (nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt):
1.1.1. Update Lizenz Versionen
• Update Standard Lizenz Version: ESI[tronic]
Software und Updates werden bereitgestellt
1.1.2. Standard Lizenz Version ohne Update
• Standard Lizenz Version ohne Updates: ESI[tronic] Software wird bereitgestellt es werden keine
Updates zur Verfügung gestellt
1.2. Die genaue Bezeichnung der überlassenen Software ergibt sich aus der
Bestellung.
2. Überlassung
der Softwareprodukte
2.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit
Überlassung der Software durch Übersendung des Freischaltcodes
• im Falle der ohne Update Standard Lizenz Version ein
dauerhaftes, nicht ausschließliches und nur nach Maßgabe der Regelung in Nr.
2.4 übertragbares Nutzungsrecht,
• im Falle der Update Lizenz Version ein gemäß Nr. 10
dieser Lizenzbedingungen zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht
übertragbares Nutzungsrecht, an der in der Bestellung festgelegten und
anschließend freigeschalteten Lizenzsoftware ein.
2.2. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur
Nutzung der Lizenzsoftware für seine eigenen betrieblichen Zwecke entsprechend
der Beschreibung in der mitgelieferten Programmdokumentation. Das Nutzungsrecht
ist auf die Nutzung auf die in der Bestellung aufgeführte Zahl von lizenzierten
Geräten (Rechner oder Bosch Diagnosegerät) mit je einer Zentraleinheit (CPU)
beschränkt, wobei die Nutzungsberechtigung an das lizenzierte Gerät und nicht
an den Benutzer gebunden ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass manche
Hersteller von Kraftfahrzeugen für die Nutzung bestimmter Funktionen der
Software eine individuelle Benutzer-Authentifikation zwingend verlangen.
Nutzung bedeutet das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der
Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung der Datenbestände auf
dem Gerät des Lizenznehmers, auf dem die Software installiert ist.
2.3. Ein Erwerb von weitergehenden Rechten an der
Lizenzsoftware selbst ist von dem vorstehend eingeräumten Nutzungsrecht nicht
umfasst. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-,
Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwaltungsrechte an der Lizenzsoftware
vor.
2.4. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die ESI[tronic] Software Standard Lizenz Version ohne Update als
Ganzes zusammen mit der Lizenz nach diesen Lizenzbedingungen dauerhaft auf
einen nachfolgenden Erwerber zu übertragen, vorausgesetzt der Lizenznehmer
behält keine Kopien der Software und der zugehörigen Programmdokumentation -
auch nicht in Teilen - zurück und enthält sich jeder weiteren Nutzung der
Software. Der Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich zu
versichern, dass er sämtliche bei ihm etwa noch vorhandene Kopien der Software
und der zugehörigen Programmdokumentation gelöscht oder auf anderem Wege
unbrauchbar gemacht hat. Die beim Lizenzgeber anfallenden Kosten und
Aufwendungen für die Lizenzumschreibung und erneute Freischaltung trägt im
Verhältnis zum Lizenzgeber der Lizenznehmer.
2.5. Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine
Sicherungskopie der Software anzufertigen, die mit einer Kopie der
Original-Kennzeichnung (inklusive des Copyright-Vermerks) kenntlich gemacht
werden muss. Die Nutzung der Sicherungskopie ist nur bei Verschlechterung oder
Untergang der vom Lizenzgeber ursprünglich überlassenen Kopie der Software
zulässig. Der Lizenznehmer unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der
Sicherungskopie diesen Lizenzbedingungen. Im Übrigen ist der Lizenznehmer nicht
berechtigt, die Lizenzsoftware oder die Programmdokumentation oder Teile davon
zu vervielfältigen.
2.6. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die
Software außerhalb seines Geschäftsbetriebs oder für andere als eigene
betriebliche Zwecke zu nutzen oder Dritten, die nicht seinem Betrieb angehören,
die Nutzung der Software zu ermöglichen oder die Software vorübergehend oder
dauerhaft an Dritte zu überlassen. Dritte in diesem Sinne sind mangels
anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung auch Zweigniederlassungen des
Lizenznehmers oder mit diesem verbundene Unternehmen.
2.7. Der Lizenznehmer ist ohne die Zustimmung des
Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern oder sonst
umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehen Schnittstellen mit
anderen Programmen zu verbinden, sie in eine andere Darstellungsform rückzuübersetzen (dekompilieren), etwaige Sicherheitscodes
oder der Kennzeichnung der Software dienende Merkmale zu entfernen, zu umgehen
oder zu verändern oder Angaben in der Software und der Programmdokumentation
über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Copyright) oder sonstige
Schutzrechte des Lizenzgebers zu entfernen. Die Bestimmungen der §§ 69 d Abs. 3
und § 69 e UrhG bleiben unberührt.
3.
Lieferung / Installation
3.1. Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die
Lizenzsoftware sowie die Programmdokumentation (Benutzerhandbuch und
Installationsanleitung) in elektronischer Form.
3.2. Der Lizenznehmer führt die Installation der
Lizenzsoftware selbst durch. Die Mindestsystemanforderungen an die Hardware
ergeben sich aus der jeweils aktuellen Verkaufsinformation des Lizenzgebers.
3.3. Nach Eingang der Bestellung und der
Hardwarekennung beim Lizenzgeber wird die Lizenzsoftware durch Übersendung
eines Freischaltcodes an den Lizenznehmer freigeschaltet.
4. Updates
/ Lieferanschrift
4.1. Im Fall der Lizenzvariante Update werden die Updates
nach ihrem Erscheinen zur Verfügung gestellt.
4.2. Im Fall der Standard Lizenz Version ohne Updates
werden keine Updates geliefert.
4.3. Änderungen der Liefer- bzw. Rechnungsanschrift
sind dem Lizenzgeber bzw. dessen Vertreter (z.B. der ESI[tronic]-Serviceline)
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.
Lizenzgebühren / Zahlungsbedingungen
5.1. Die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der
Update Lizenzen ergibt sich aus der Bestellung. Sofern in der Bestellung nichts
anderes vereinbart ist, besteht die Vergütung in einer erstmals bei
Lizenzbeginn und sodann jeweils zu Beginn eines neuen Vertragsjahres im Voraus
zu bezahlenden jährlichen Lizenzgebühr, welche die Softwarepflege mit umfasst.
Die fristgerechte Zahlung der jährlichen Lizenzgebühr ist Voraussetzung für die
Verlängerung der Lizenz und die Erbringung der Pflegeleistungen in dem
betreffenden Vertragsjahr. Die Lizenzgebühr wird je Vertragsjahr erhoben.
5.2. Die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der
Standard Lizenz Version ohne Updates ergibt sich aus der Bestellung. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, besteht die Vergütung in einer bei Lizenzbeginn
zu entrichtenden Einmal-Lizenzgebühr.
5.3. Alle Preise verstehen sich ausschließlich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer.
5.4. Sofern in der Bestellung nichts anderes
vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar nach Bestellung bzw.
im Voraus jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres. Der Rechnungsbetrag ist mit
Zugang fällig. Der Rechnungsbetrag wird sodann innerhalb von 14 Tagen per
Bankeinzug abgebucht oder ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu
bezahlen. Die fristgerechte Zahlung der jährlichen Lizenzgebühr ist Voraussetzung
für die Verlängerung der Lizenz und die Erbringung der Pflegeleistungen in dem
betreffenden Vertragsjahr.
5.5. Der Lizenzgeber ist nach
billigem Ermessen berechtigt, die zu zahlende
Lizenzgebühr mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines
Vertragsjahres, und erstmals zum Ablauf des ersten Verlängerungszeitraumes, zu
erhöhen und zwar zum Ausgleich von gestiegenen Kosten für die Lizenzierung und
Beschaffung von Diagnosedaten, Reparatur- und Wartungsinformationen, für die
Weiterentwicklung der Lizenzsoftware sowie für die Beschaffung von Energie und IT Infrastruktur, die für den Betrieb der für die Lizenzsoftware
notwendigen Server benötigt werden und sonstiger Kostensteigerungen. Sofern die
Erhöhung mehr als 10 % gegenüber der zuletzt gezahlten jährlichen Lizenzgebühr
beträgt, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz mit einer Frist von einem
Monat zum Ende des Vertragsjahres in Textform zu kündigen. Kündigt der
Lizenznehmer nicht, wird die Preisanpassung zum Beginn des neuen Vertragsjahres
wirksam. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer bei Ankündigung der Anpassung
auf diese Konsequenz hinweisen.
5.6. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung teilweise
oder ganz in Verzug, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lieferung und die
Bereitstellung von Updates bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Der
Lizenznehmer ist nicht berechtigt, wegen dieser durch seinen Zahlungsverzug
verursachten verspäteten Lieferung die Lizenzgebühr zu kürzen oder zu mindern.
6.
Mängelansprüche
6.1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Lizenzsoftware enthaltenen
Fahrzeugdaten. Alle Fahrzeugdaten wurden anhand von Unterlagen des
Lizenzgebers, Fahrzeuguntersuchungen oder Hersteller- und Importeurangaben
erarbeitet. Bei dem umfangreichen Datenmaterial sind jedoch Änderungen,
länderspezifische Varianten, Irrtümer oder Fehler nicht vollständig
auszuschließen. Es ist deshalb in jedem Fall vom Lizenznehmer sicherzustellen,
dass sowohl die Fahrzeugidentifikation als auch die Ausrüstung des zu
reparierenden Fahrzeugs mit den Fahrzeugdaten übereinstimmt.
6.2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr, dass die
Lizenzsoftware den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt –
insbesondere jede Fahrzeugvariante abdeckt – oder mit anderen von ihm
ausgewählten Programmen auf dem gleichen Rechnersystem zusammenarbeitet.
6.3. Gegenstand des Vertrags ist Lizenzsoftware, die
grundsätzlich den in der Programmbeschreibung gemachten Angaben entspricht.
6.4. Ein Mangel liegt vor, wenn die Lizenzsoftware die
in der Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche
Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer
Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software nicht
nur unerheblich beeinträchtigt wird.
6.5 Einige Fahrzeughersteller verlangen vom
Lizenznehmer vor Durchführung einer Fahrzeugdiagnose zwecks Authentifikation
bestimmte Angaben zur Identität. Ist wegen unterlassener, unrichtiger und/oder
unvollständiger Authentifikation eine Fahrzeugdiagnose nicht möglich, ist darin
kein Fehler der Lizenzsoftware zu sehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der
Fahrzeughersteller dem Lizenznehmer den Diagnosezugang zum Fahrzeug verweigert.
6.6 Die Fahrzeugdiagnose unter Verwendung der
Lizenzsoftware setzt teilweise eine Verbindung zu Bosch-Servern sowie zu
Servern von Fahrzeugherstellern voraus. Der Betrieb von Servern der Fahrzeughersteller
liegt außerhalb der Einflusssphäre des Lizenzgebers, herstellerseitige Downtime
ist weder eine Schlechtleistung des Lizenzgebers noch ein Mangel an der
Lizenzsoftware. Der ordnungsgemäße Betrieb von Bosch-Servern erfordert
regelmäßige Wartungsarbeiten, technisch bedingte Ausfälle können im Übrigen
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Lizenzgeber strebt eine generelle
Serververfügbarkeit von Montag bis Samstag von 6:00 bis 22:00 Uhr an.
6.7. Der Lizenzgeber leistet keine Gewähr für Fehler
der Software,
• die durch Anwendungsfehler seitens des Lizenznehmers
verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der
Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht
vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen;
• aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, vom
Lizenzgeber nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen,
Stromausfall etc.;
• die darauf beruhen, dass die Software in einer
anderen als der vom Lizenzgeber freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wurde
oder auf Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer
Hersteller zurückzuführen sind;
• die darauf beruhen, dass die Software vom
Lizenznehmer oder Dritten eigenmächtig geändert wurde;
• Die durch eine mangelnde Internetverfügbarkeit beim
Lizenznehmer bedingt sind.
6.8. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass die
Lizenzsoftware frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung
durch den Lizenznehmer entgegenstehen. Im Falle, dass Rechtsmängel bestehen,
ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt,
• durch geeignete Maßnahmen, die die vertragsgemäße
Nutzung der Lizenzsoftware beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren
Geltendmachung zu beseitigen oder
• die Lizenzsoftware in der Weise zu verändern oder zu
ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der
Software nicht beeinträchtigt wird.
6.9. Ansprüche des Lizenznehmers wegen Mängeln –
einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen, soweit sie nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers beruhen und auch nicht zu
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen – verjähren
in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend
eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. gemäß § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf). Für Leistungen im Rahmen der
Nacherfüllung haftet der Lizenzgeber bis zum Ablauf der für den ursprünglichen
Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
7.
Ergänzende Bestimmungen für Update Lizenzen
7.1. Im Falle des Auftretens von Sachmängeln im Sinne
von Nr. 6.5 ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber alle zur
Fehleranalyse und Nacherfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu
stellen und dem Lizenzgeber bzw. den vom Lizenzgeber beauftragten Personen
uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem Gerät des Lizenznehmers, auf
dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen
über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist,
sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden,
enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist.
Nimmt der Lizenzgeber auf Anforderung des Lizenznehmers eine Fehleranalyse vor
und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung der
Lizenzgeber verpflichtet ist, kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den
entstandenen Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze des
Lizenzgebers in Rechnung stellen.
7.2. Im Falle ordnungsgemäß gerügter Mängel hat der
Lizenznehmer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen,
vom Lizenzgeber zu setzenden Frist. Über die Art der Nacherfüllung
(Mangelbeseitigung oder Neulieferung/Neuherstellung) entscheidet der
Lizenzgeber.
7.3. Soweit der Lizenzgeber die Nacherfüllung gemäß
Nr. 7.2 auch im zweiten Versuch nicht gelingt, kann der Lizenznehmer
unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach
seiner Wahl Minderung der vereinbarten Miete für die Lizenzsoftware verlangen
oder – sofern die Pflichtverletzung vom Lizenzgeber nicht nur unerheblich ist –
den Vertrag fristlos kündigen.
7.4. Die verschuldensunabhängige Haftung wegen
anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
8.
Ergänzende Bestimmungen für Standard Lizenz Version ohne Updates
8. 1. Der Lizenznehmer akzeptiert, dass im Fall der
Standard Lizenz Version ohne Updates bei Vorliegen eines Mangels eine
Fehlerbeseitigung durch Nacherfüllung und/oder eine Lieferung von Updates aus
technischen Gründen ausgeschlossen ist.
8.2. Der Lizenznehmer kann bei Vorliegen wesentlicher
Mängel ausschließlich Herabsetzung der vereinbarten Vergütung für die
Lizenzsoftware verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung vom Lizenzgeber
nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
8.3. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lizenzsoftware selbst entstanden sind,
wie z.B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, sind ausgeschlossen.
9.
Exportkontrolle und Zoll
9.1. Stellt
sich vor Lieferung heraus, dass die Erfüllung des Vertrages auf Seiten des
Lizenzgebers durch nationale oder internationale (Re-) Exportkontrollbestimmungen,
insbesondere Embargos oder sonstige Sanktionen, verhindert wird, ist der
Lizenzgeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verzögerungen aufgrund von
Ausfuhrkontrollen oder Genehmigungsverfahren gelten als unverschuldete
Verhinderung der Einhaltung der Lieferfrist, es sei denn, der Lizenzgeber hat
diese Verzögerungen zu vertreten. Tritt dieses Hindernis während der Durchführung
des Vertrages auf, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen. Im Falle der Kündigung gemäß dieser Ziffer 9.1 ist der Lizenznehmer
nicht berechtigt, Schadensersatz oder andere Ansprüche im Zusammenhang mit der
Kündigung geltend zu machen.
9.2. Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen
bereitzustellen, die zu Lieferzwecken für den Export oder Versand der Lizenzsoftware,
die im Rahmen des Vertrages zu liefern ist, erforderlich sind und die aus der
Sphäre des Lizenznehmers stammen.
9.3. Soweit
der Lizenznehmer die vom Lizenzgeber im Rahmen dieses
Vertrages zu liefernde Lizenzsoftware an Dritte im In- oder Ausland weitergibt,
überträgt oder anderweitig abtritt, hat der Lizenznehmer die anwendbaren zoll-
und (re-)exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere
Embargos oder sonstige Sanktionen, zu beachten und die hierfür erforderlichen
Genehmigungen und Lizenzen einzuholen. Vorbehaltlich der
Bestimmungen der Verordnung (EU) 833/2014 ist es dem Lizenznehmer untersagt, die
Lizenzsoftware direkt oder indirekt an Personen in Russland und Belarus oder
zur Verwendung in Russland und Belarus zu (re-)exportieren,
zu übertragen, bereitzustellen oder anderweitig weiterzugeben.
9.4. Die Lizenzsoftware
darf weder direkt noch indirekt für die Verbreitung nuklearer, chemischer oder
biologischer Waffen, die Entwicklung von Raketentechnologie oder andere
militärische Zwecke verwendet werden.
9.5 Sofern
in den Liefer- oder Angebotsdokumenten nicht abweichend schriftlich vereinbart,
erfolgt eine zollgrenzüberschreitende Weitergabe bzw. Bereitstellung von
Software, Technologie oder sonstiger Daten (z.B. Kartenmaterial) ausschließlich
in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder Download). Diese Klausel 9.5
bezieht sich nicht auf „embedded Software“ (Software,
die sich auf einer Hardware befindet).
10. Haftung
10.1. Der Lizenzgeber haftet auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz nur wie folgt:
a) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte
Schäden sowie in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt;
b) für Schäden aus der Nichteinhaltung etwaiger
schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang des Vermögensinteresses des
Lizenznehmers, das von dem Zweck der Garantie gedeckt und dem Lizenzgeber bei
ihrer Abgabe erkennbar war;
c) in den Fällen der Produkthaftung nach den
zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes;
d) für Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen
Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber oder einen
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, begrenzt auf
Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentliche
Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer
vertrauen darf.
10.2. Der Lizenzgeber haftet bei einfach fahrlässig
verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und
regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den
Lizenznehmer entstanden wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die
Datensicherung aus vom Lizenzgeber zu vertretenden Gründen behindert oder
unmöglich war.
10.3 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 10.1 a) b)
und c), ist die Haftung des Lizenzgebers bei einer fahrlässigen, durch den
Lizenznehmer nachgewiesenen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht gem.
Ziffer 10.1 d) oder eines fahrlässig verursachten Datenverlustes gem. Ziffer 10.2
für alle in dasselbe Vertragsjahr fallenden Schadensereignisse auf die vom Lizenznehmer
gezahlte Vergütung pro Kalenderjahr beschränkt.
10.4. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Lizenzgebers
auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen.
10.5. Soweit nach diesen Lizenzbedingungen die Haftung
des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
Haftung der Organe des Lizenzgebers und von Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
11. Dauer
der Lizenz bei Update Lizenzen
11.1. Die Lizenz beginnt mit Überlassung des
Freischaltcodes. Sollten die vorliegenden Vertragsbedingungen in Form einer
Vertragsänderung in ein bestehendes Lizenzvertragsverhältnis übernommen worden
sein, gilt als Stichtag für den Beginn eines Vertragsjahres künftig der 1.
Januar. Ist eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, endet die Lizenz mit
dem Ablauf dieser Vertragslaufzeit, es sei denn, der Lizenznehmer verlängert
spätestens acht Wochen vor Ablauf der Laufzeit. Ist keine feste
Vertragslaufzeit vereinbart, wird die Lizenz zunächst bis zum Ablauf eines
Jahres eingeräumt, welches dem Vertragsabschluss folgt (Mindestlaufzeit). Nach
Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Lizenz, sofern sie nicht von
einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der
Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird,
jeweils um ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), ein Vertragsjahr
entspricht dann jeweils einem Kalenderjahr. Während der Mindestlaufzeit oder
eines Verlängerungszeitraums kann die Lizenz von keiner der Vertragsparteien
ordentlich gekündigt werden.
11. 2. Im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Nr.
11.1 erlischt das Nutzungsrecht am Ende der Vertragslaufzeit ,
die Lizenzsoftware schaltet sich automatisch ab. Bei Kündigung einzelner Teile
der Lizenzsoftware erlischt das Nutzungsrecht für das gekündigte Teil der
Lizenzsoftware am Ende des Jahres.
11.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der
Lizenz aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung durch den Lizenzgeber liegt insbesondere dann vor,
wenn der Lizenznehmer schuldhaft in nicht nur unerheblicher Weise gegen die
Bestimmungen in Nr. 2 dieser Lizenzbedingungen verstößt, oder der Lizenznehmer
mit Zahlungen trotz Mahnung im Rückstand ist. Ein Anspruch des Lizenznehmers
auf Rückerstattung der für die das im Zeitpunkt der Beendigung der
Lizenz laufende Vertragslaufzeit gezahlten jährlichen Lizenzgebühr besteht in
diesem Fall nicht. Die Geltendmachung von weiter gehenden
Schadensersatzforderungen durch den Lizenzgeber bleibt vorbehalten.
11.4. Mit Ende der Lizenz erlischt das Nutzungsrecht
des Lizenznehmers an der überlassenen Software. Er hat die auf seinen Systemen
installierten Kopien sowie sämtliche auf separaten Datenträgern befindliche
Kopien der Software zu löschen und die überlassene Programmdokumentation zu
vernichten. Die vollständige Löschung bzw. Vernichtung ist gegenüber dem
Lizenzgeber schriftlich zu versichern und auf Verlangen des Lizenzgebers in
geeigneter Form nachzuweisen.
12.
Gerichtsstand / anwendbares Recht
12.1. Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der
Lizenznehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand
hat.
12.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts sowie der Haager Einheitlichen
Kaufgesetze, des Einheitlichen UN Kaufrechtes und
sonstige Konventionen über das Recht des Warenverkaufs sind ausgeschlossen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Die ESI[tronic]
Software enthält Open Source Software (OSS), Informationen hierzu befinden sich
in ESI[tronic].
13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser
Lizenzbestimmungen - einschließlich dieser Nr. 13.2 - sowie Nebenabreden jeder
Art sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbedingungen
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt
werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der
ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
14.
Ergänzende Bestimmung
Die vorliegenden "Bekannte Fehler Online"
sind Fallbeschreibungen von Fehlfunktionen an Kraftfahrzeugen. Die
Fallbeschreibungen wurden anhand aufgetretenen Fehlfunktionen an
Kraftfahrzeugen erstellt. Die Fallbeschreibungen sollen lediglich als
Hilfestellung für die Diagnose und Behebung von Fehlfunktionen an
Kraftfahrzeugen dienen, nicht als verbindliche Vorgehensweise. Bitte überprüfen
Sie vor einer Reparatur, ob die vorliegenden Fallbeschreibungen mit Ihrem Fall
übereinstimmen. Bosch übernimmt keine Gewähr für die Gültigkeit der
Fallbeschreibung bezogen auf den Ihnen vorliegenden Fall.